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BGH, 26.11.1956 - III ZR 74/55 |
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- BVerfG, 26.02.1954 - 1 BvR 371/52
Berufssoldatenverhältnisse
Auszug aus BGH, 26.11.1956 - III ZR 74/55
In dem sogenannten Soldatenurteil vom 26. Februar 1954 - 1 BvR 371/52 - (BVerfGE 3, 288) hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde von drei verabschiedeten Berufsoffizieren der alten Wehrmacht, die im zweiten Weltkrieg als Offiziere z.V. wiederverwendet und befördert worden waren, zurückgewiesen. - BGH, 20.05.1954 - GSZ 6/53
Bindung an Urteile des Bundesverfassungsgerichts
Auszug aus BGH, 26.11.1956 - III ZR 74/55
Der sachliche, die Gerichte nach § 31 Abs. 1 BVerfG bindende Inhalt dieser Entscheidung, nach den Grundsätzen ermittelt, die der Große Senat für Zivilsachen in seinem Beschluß vom 20. Mai 1954 - GSZ 6/53 - BGHZ 13, 267 [286 f] aufgestellt und die auch der erkennende Senat in seinem Urteil III ZR 237/51 vom 14. Oktober 1954 (S 6) angewendet hat, ist folgender:. - BGH, 21.06.1951 - III ZR 173/50
Zuständigkeit der Landgerichte
Auszug aus BGH, 26.11.1956 - III ZR 74/55
Selbst wenn man aber, weil diese beamtenrechtlichen Bestimmungen für Berufssoldaten nur entsprechend gelten, die Grundlage des Klaganspruches nicht in Abschnitt II Unterabschnitt 3, sondern in dem die Berufssoldaten betreffenden Abschnitt VI sehen wurde, so sind hinsichtlich der Gesamtregelung ihrer Versorgung die Berufssoldaten im Rahmen dieses Gesetzes so sehr ihrer Sonderstellung entkleidet und Beamten so angenähert worden, daß die Erwägungen des Senats in seiner Entscheidung BGHZ 2, 320 - wonach für Ansprüche der Soldaten aus dem Soldatendienstverhältnis die Landgerichte nicht ausschließlich zuständig sind - hier nicht Platz greifen können. - BGH, 14.10.1954 - III ZR 237/51
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 26.11.1956 - III ZR 74/55
Der sachliche, die Gerichte nach § 31 Abs. 1 BVerfG bindende Inhalt dieser Entscheidung, nach den Grundsätzen ermittelt, die der Große Senat für Zivilsachen in seinem Beschluß vom 20. Mai 1954 - GSZ 6/53 - BGHZ 13, 267 [286 f] aufgestellt und die auch der erkennende Senat in seinem Urteil III ZR 237/51 vom 14. Oktober 1954 (S 6) angewendet hat, ist folgender:.